Unsere Satzung

1  Name und Sitz

Der gegründete Verein trägt den Namen:

Sport Stacking Team Quickborn e.V.

Der Sitz des Vereins ist in Quickborn.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg eingetragen.

 

2  Zwecke und Ziele des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausbreitung des „Cup Stacking“-Sports, „Dice Stacking“-Sports sowie die Förderung der Jugend.

Der Verein hält regelmäßig seine Trainingsstunden ab und nimmt an Turnieren und Meisterschaften teil.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist unpolitisch.

 

3  Abteilungen

Der Verein setzt sich zusammen aus:

  1. aktive Mitglieder (jeden Alters):

Sie treten dem Verein als aktive Mitglieder im Sinne des § 2 bei.

  1. passive Mitglieder (jeden Alters):

Sie treten dem Verein als fördernde Mitglieder im Sinne des § 2 bei.

 

4  Aufnahme

Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Zulassung) ist schriftlich beim Vorstand einzureichen, der über den Antrag zu entscheiden hat.

Gegen dessen ablehnenden Bescheid kann Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben werden.

 

5  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur jeweils 6 Wochen zum Jahresende zulässig.
Er hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Die Austrittserklärung (Kündigung) muss spätestens 6 Wochen zum Jahresende dem Vorstand vorliegen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn in der Person des Mitgliedes ein schwerwiegender Grund vorliegt. Als schwerwiegender Grund gelten insbesondere eine schwere Schädigung des Zwecks, der Interessen oder des Ansehens des Vereins, unehrenhaftes Verhalten oder Nichtzahlungen des Beitrages trotz Zahlungserinnerung/Mahnung und Androhung des Ausschlusses. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Dies ist im Sinne der Satzung zulässig.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen die aus der Mitgliedschaft abgeleiteten Rechte des Mitgliedes, jedoch nicht die bestehenden Forderungen des Vereins.

Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vermögen des Vereins.

 

6  Beiträge

Der Beitrag für alle Mitglieder (nach § 3.1 und § 3.2) wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

7  Der Vorstand

Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand, der alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in.

Der Vorstand bleibt in jedem Fall solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

 

8  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder von Ihnen im Außenverhältnis alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

Der stellvertretende Vorsitzende ist jedoch im Verhältnis gehalten, diese alleinigen Vertretungsbefugnisse nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sollen jeweils das 25. Lebensjahr vollendet haben.

 

9  Aufgaben des erweiterten Vorstandes

Der Schriftführer hat den Schriftverkehr zu führen. Er protokolliert die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.
Die Protokolle der o. a. Sitzungen sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Kassenwart hat alle Einnahmen und Ausgaben nach Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu halten und das gesamte Vereinsvermögen bar und unbar zu verwalten.
Anlässlich der Jahreshauptversammlung hat der Kassenwart Rechnung und Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr abzulegen.
Die Abrechnung ist vor der Verlesung an die Jahreshauptversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Prüfer haben über das Ergebnis der Prüfung bei der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Prüfer sind jeweils zeitgleich mit den Vorstandswahlen neu zu wählen.

Die Beisitzer stehen für Sonderaufgaben zur Verfügung.

 

10  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

11  Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung soll im Laufe der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres stattfinden.
Die Jahreshauptversammlung und alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch schriftliche Einladung (Brief, Mail) jedes Mitgliedes unter Bekanntgabe der Tagesordnung berufen.
Die Einladung muss drei Wochen vor dem Tag der jeweiligen Versammlung versandt werden.
Etwaige Anträge zur Jahreshauptversammlung bzw. zur Mitgliederversammlung sollen schriftlich bis zum Beginn dieser eingereicht werden.

Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen vier Wochen einzuberufen, wenn 25% aller Mitglieder dies unter Vorlage einer Tagesordnung schriftlich verlangen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

12  Satzungsänderung

Eine Satzung kann nur in einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

13  Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung  beschlossen werden.
Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder erforderlich, jedoch mit der

Maßgabe, dass der Verein grundsätzlich aufzulösen ist, wenn er weniger als fünf Mitglieder zählt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Institution für Kinder und Jugendliche, die der Vorstand bei absehbarer Vereinsauflösung festlegt.

 

21.04.2017

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